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Immobilien ABC

Hier finden Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen rund um das Thema Immobilie

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Effektivzins

Der Effektivzins gibt die tatsächlichen Kosten, den "Preis" eines Kredits an. Er berücksichtigt neben dem Nominalzins auch Bearbeitungsgebühren, ein Disagio, die Art der Zins- und Tilgungsverrechnung und eventuelle Vermittlungsprovisionen. Der Effektivzins ist der beste Maßstab, Kreditangebote mit gleicher Zinsbindung zu vergleichen. Banken müssen allerdings nach der Preisangabenverordnung nicht alle Kreditkosten in den Effektivzins einrechnen. Zusätzlich fallen oft noch Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren an. Sie sollten sich vom Effektivzinsvergleich nicht allzu viel versprechen. Denn einige wichtige Kostenbestandteile sind im Effektivzins nicht enthalten, haben aber auf die Gesamtbelastung aus einem Kredit unter Umständen ganz erheblichen Einfluss.

Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage wird über 8 Jahre gezahlt. Um sie in vollem Umfang nutzen zu können, ist es wesentlich, dass die Bezahlung des Kaufpreises und die Ummeldung auf die neue Adresse im gleichen Jahr erfolgen. Wird zum Beispiel eine Wohnung in 1999 erworben und bezahlt, die neuen Eigentümer sind aber erst ab 2000 offiziell dort mit ihrer Adresse gemeldet, so wird für 1999 die Eigenheimzulage nicht gezahlt. Dieses Jahr ist dann tatsächlich verloren und wird nicht später wieder angehängt! (siehe Gesetze: Eigenheimzulagegesetz)
Die Eigenheimzulage wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr neu gewährt.

Eigenkapital

Setzen Sie für die Finanzierung einer eigenen Immobilie soviel Eigenkapital wie möglich ein. Eine stets verfügbare Reserve von 3 bis 6 Nettomonatsgehältern sollten Sie allerdings für unvorhergesehene Ausgaben behalten.

Erbbaurecht

Dinglich gesichertes, zeitlich befristetes Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche ein Bauwerk zu errichten. Das Erbbaurecht ist belastbar, veräußerlich und vererbbar. Entgelt für die Gewährung eines Erbbaurechts ist der Erbbauzins.

Errichtung des Bauwerkes

Ist das Vertragsobjekt noch nicht vollständig hergestellt, so müssen genaue Pläne und eine möglichst detaillierte Baubeschreibung Inhalt des Vertrags sein. Dies kann auch durch Verweisung auf eine andere notarielle Urkunde geschehen. Abweichungen und Ergänzungen hierzu sind in den Vertrag des Käufers aufzunehmen. Der Bauträger darf sich Änderungen in der Bauausführung nur insoweit vorbehalten, als sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Bauträgers zugemutet werden können ( §10 Nr. 4 AGBG). Bauträgerverträge sollen einen bestimmten Fertigstellungstermin enthalten, wobei zwischen bezugsfertiger Herstellung und vollständiger Fertigstellung differenziert werden sollte. Für den Fall der Terminüberschreitung sieht das Gesetz einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz vor. Im Vertrag kann auch eine Vertragsstrafe oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall vereinbart werden.

Ertragswert

Der Wert, der sich aufgrund der Rentabilität einer Liegenschaft errechnet. Im Gegensatz: Sachwert.

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